„Die Liquiditätssicherung sollte an erster Stelle stehen“

Sandra Bitter, Fachanwältin für Insolvenzrecht: „Je früher ein Insolvenzantrag gestellt wird, desto größer ist die Chance einer Sanierung.“ (Foto: privat)

In den vergangenen Monaten sind viele Unternehmen in wirtschaftliche Schieflage geraten. Welche Chancen sie haben und wie sie eine Insolvenz positiv für einen Neustart nutzen können, erklärt Rechtsanwältin Sandra Bitter, Fachanwältin für Insolvenzrecht, von der Paderborner Kanzlei Bitter Ehrhardt.

 

m&w: Frau Bitter, noch bis vor einigen Wochen galt für Unternehmen eine Schonzeit, wenn sie coronabedingt in finanzielle Schieflage gerieten. Jetzt gibt es wieder eine Insolvenzantragspflicht, zumindest für Unternehmen, die akut zahlungsunfähig sind. Ist zu befürchten, dass in nächster Zeit eine große Insolvenzwelle ins Rolle kommt?

Sandra Bitter: Ich gehe davon aus, dass die Zahl der Unternehmensinsolvenzen Ende dieses Jahres steigen wird. Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen der vergangenen Monate lag deutlich unter dem Niveau der Vorjahre. Die Suspendierung der Antragspflicht hat vielen insolvenzreifen Unternehmen, deren wirtschaftliche Krise durch die Pandemie ausgelöst wurde, eine Art Immunität verschafft. Die Aussetzung war erforderlich, um den Unternehmen Zeit zu verschaffen, die Liquidität zu stabilisieren bzw. Sanierungsverhandlungen aufzunehmen.

Wir sehen aber bereits jetzt, dass es auch Unternehmen gegeben hat, die die Voraussetzungen für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nicht erfüllt haben und bereits vor der Corona-Krise wirtschaftliche Probleme hatten. Sie haben von dieser Regelung profitiert. Insoweit sind auch Unternehmen mit staatlicher Hilfe durch die Pandemie gekommen, die eigentlich bereits insolvenzantragspflichtig gewesen wären. Die Insolvenzanträge der nicht coronabedingt insolvenzreifen Unternehmen haben sich durch die Aussetzung der Antragspflicht lediglich verschoben, aber nicht erledigt.

m&w: Aus Ihrer Erfahrung: Ist ein Wiedereinsetzen der Antragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit zum jetzigen Zeitpunkt sinnvoll?

Sandra Bitter: Das Ende der Suspendierung der Antragspflicht für den Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit zum 30. September 2020 ist sinnvoll. Eine Verlängerung der Aussetzung der Antragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit wäre einseitig zulasten der Gläubiger und wirtschaftlich gesunden Unternehmen gegangen. Zahlungsunfähige Unternehmen sind für andere Marktteilnehmer eine Gefahr. Diese haben in der Regel alle Vermögenswerte zu Cash gemacht, um fällige Verbindlichkeiten zu bedienen. Forderungsausfälle der Gläubiger sind damit vorprogrammiert. Unternehmen, die coronabedingt zahlungsunfähig geworden sind, hatten bis zum 30. September 2020 die Möglichkeit, sich über die staatlichen Hilfen, wie zum Beispiel KfW-Darlehen, Kurzarbeitergeld oder Steuerstundungen, die erforderliche Liquidität zu sichern. Wenn sich nunmehr herausstellt, dass diese Maßnahmen nicht ausreichend waren, um das Unternehmen dauerhaft am Markt zu etablieren, dann ist es im Interesse aller anderen Markteilnehmer erforderlich, diesen Betrieb aus dem Markt ausscheiden zu lassen. Insoweit war es sinnvoll, die Suspendierung der Antragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit auf einen kurzen Zeitraum zu begrenzen.

m&w: Lassen sich bei den voraussichtlichen Unternehmensinsolvenzen branchenspezifische Unterschiede auch in Abhängigkeit von der Unternehmensgröße feststellen und woran liegt das?

Sandra Bitter: Insolvenzbedroht sind vor allem Unternehmen mit hohen Einnahmeausfällen und einer bilanziell schlechten Ausgangslange mit wenig Liquidität und wenig Eigenkapital. Vor der Corona-Krise war ein wesentlicher Teil der mittelständischen Unternehmen mit einer hohen Eigenkapitalquote ausgestattet. Ein Großteil der Insolvenzverfahren wird sich daher voraussichtlich im Bereich der kleineren Unternehmen und der Solo-Selbstständigen abspielen.

Es wird voraussichtlich eine Vielzahl von Insolvenzen in Bereichen geben, die von der Pandemie unmittelbar betroffen sind. Vor allem die Gastronomie und die Eventbranche sind wegen der coronabedingten Restriktionen in erheblichem Ausmaß betroffen. Das Gleiche gilt für den Tourismus oder auch den Einzelhandel. Die Automobilzulieferer kränkelten bereits vor der Pandemie. Corona wirkt in diesen Branchen wie ein Brandbeschleuniger.

m&w: Anscheinend waren bzw. sind die staatlichen Liquiditätshilfen nicht ausreichend gewesen. Wären mehr Unternehmen, die jetzt einen Insolvenzantrag stellen, gerettet worden, wenn zum Beispiel die rückzahlbaren Liquiditätshilfen besser in Zuschüsse umgewandelt worden wären? 

Sandra Bitter: Die staatlichen Hilfen sind zur Verfügung gestellt worden, um den Umsatzeinbruch, der durch die Pandemie verursacht wurde, und die damit nicht zur Verfügung stehende Liquidität, auszugleichen. Den Unternehmen sollte ausreichend Zeit zur Verfügung stehen, sich den neuen Gegebenheiten auf dem Markt anzupassen und das eigene Geschäftsmodell unter Berücksichtigung der pandemiebedingten Veränderungen zu überprüfen. Wenn dies nicht nachhaltig gelingt, dann haben die Geschäftsführer dieser Unternehmen zu prüfen, ob eine Pflicht zur Antragsstellung gegeben ist. Die Unternehmen, die aktuell Insolvenzanträge stellen, haben trotz der Liquiditätshilfen kein nachhaltiges Geschäftsmodell mehr. Wir gehen nicht davon aus, dass diesen Unternehmen damit geholfen wäre, wenn die staatlichen Hilfen ausschließlich in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt worden wären. Nach unserer Wahrnehmung hat sich der Großteil der Unternehmen mit der erforderlichen Liquidität über Kurzarbeitergeld, Steuerstundungen oder die Ausweitung der Kontokorrentlinien und nicht über die Inanspruchnahme von KfW-Mitteln versorgt.

m&w: Um Unternehmen vor der Pleite zu bewahren, empfehlen Experten auch die Liquidität zu sichern und eine Überschuldung durch Verzehr des Eigenkapitals zu verhindern. Welche „Stellschrauben“ bieten sich hier an?

Sandra Bitter: Flüssig bleiben – also Liquiditätssicherung – sollte für die Unternehmen an erster Stelle stehen. Deshalb ist es ratsam, die Stellschrauben in Anspruch zu nehmen, die zeitnah liquiditätswirksam werden. Zunächst sollten sich die Geschäftsführer Transparenz über die Cash-Lage in ihrem Unternehmen verschaffen und prüfen, wie sich der Cashflow in den nächsten Wochen entwickeln wird. Wir empfehlen unseren Mandaten eine aktuelle und aussagekräftige Finanz- und Liquiditätsplanung unter Pandemiebedingungen zu erstellen. Anhand der Planungen sind dann Maßnahmen zur Kostensenkung zu identifizieren, die sich unmittelbar auswirken, zum Beispiel Ausgabenreduzierung im Bereich Marketing oder Einkauf, Abbau des Warenlagers, Tilgungsaussetzungen bei Darlehen, usw. Eine schnelle Lösung, gebundenes Kapital in Liquidität zu verwandeln, ist das sogenannte „sale-and-lease-back“. Auch der Verkauf von kurzfristigen Forderungen (Factoring) kann die Liquidität verbessern. Weitere Kostensenkungen, die sich längerfristig auswirken, sind klassischerweise im Bereich der Investitionen, des Personalabbaus und der Umstrukturierung zu suchen.

m&w: Nicht immer bedeutet eine akute Zahlungsunfähigkeit auch das wirtschaftliche Aus des Unternehmens. Unter welchen Voraussetzungen liegt darin auch eine Chance für eine wirtschaftliche Neuausrichtung?

Sandra Bitter: Wir haben in unserer langjährigen Praxis festgestellt, dass die Insolvenz nicht immer den „Tod des Kaufmanns“ bedeutet. Je früher ein Insolvenzantrag gestellt wird, desto größer ist die Chance einer Sanierung. Tatsache ist, dass Unternehmen, die bereits zahlungsunfähig sind, schwieriger zu sanieren sind als Betriebe, die nur drohend zahlungsunfähig oder überschuldet sind. Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens stehen die Sanierungsinstrumente der Insolvenzordnung zur Verfügung. Es besteht u.a. die Möglichkeit, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen für einen Zeitraum von längstens drei Monaten, Insolvenzgeld zu beantragen. Unternehmen können sich in einem Insolvenzverfahren auch von unökonomischen Verträgen trennen. Kündigungsfristen für langfristige Mietverträge oder Arbeitsverhältnisse sind auf drei Monate begrenzt. Mit dem in einem Insolvenzverfahren einhergehenden Schuldenschnitt ist es möglich, dass Unternehmen sich unter dem Schutz der Insolvenzordnung wirtschaftlich neu ausrichten. Bei Vorliegen der in der Insolvenzordnung verankerten Voraussetzungen haben zahlungsunfähige Unternehmen auch die Chance sich im Rahmen einer Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sachwalters und unter Beibehaltung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis zu sanieren.

m&w: Aus Ihrer bisherigen Praxis: Wie hoch ist der Anteil der Unternehmen, der eine drohende Insolvenz abwenden konnte und einen erfolgreichen Neustart geschafft hat? 

Sandra Bitter: Eine nachhaltige Sanierung setzt immer voraus, dass der Unternehmer frühzeitig Hilfe sucht. Je früher eine professionelle Beratung stattfindet und je früher ein Insolvenzantrag gestellt wird, desto höher sind die Chancen für den Insolvenzverwalter, den Geschäftsbetrieb zu sanieren und Arbeitsplätze zu retten. Wenn der Betrieb bei Antragsstellung noch läuft und ein nachhaltiges Geschäftskonzept existiert, dann bestehen auch gute Chancen für eine Fortführung. Schwierig wird es dann, wenn dem Insolvenzverwalter so gut wie kein Handlungsspielraum zur Verfügung steht, weil die Lieferanten bereits nur noch auf Vorkasse liefern, die Löhne und Gehälter bereits seit drei Monaten nicht mehr gezahlt wurden oder keine Liquidität zur kurzfristigen Fortführung des Geschäftes vorhanden ist.

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