Markenschutz im Ausland: Wenn eine Marke auf Reisen geht

Autor des Beitrags ist Mario Wagner, Patentanwalt in der BAUER WAGNER PELLENGAHR SROKA Patent- & Rechtsanwalts PartGmbB.

Ihr Unternehmen hat erfolgreich seine Produkt-, Dienstleistungs- oder Unternehmensmarke in Deutschland als nationale Marke registriert und aufgebaut. Wie bei jedem gewerblichen Schutzrecht ist damit an der Landesgrenze Schluss (so genanntes „Territorialitätsprinzip“). Was ist aber zu tun, wenn der Schutz auf andere Länder ausgedehnt werden soll? Hierfür bieten sich zahlreiche verschiedene Alternativen mit individuellen Vor- und Nachteilen an.

Soll die Marke auf absehbare Zeit nur in einem weiteren Land, wie einem Nachbarland, geschützt werden, kann ein weiteres nationales Schutzrecht, z. B. eine französische Marke, durchaus sinnvoll sein. Gleiches gilt für Regionen, in denen einheitliche Schutzoptionen bestehen, wie die Benelux-Marke, die in Belgien, den Niederlanden und Luxemburg gilt. Sollen jedoch sofort oder mittelfristig mehrere Länder erfasst werden, scheiden die Einzelanmeldungen aus, da die Kosten wegen der meist notwendigen Vertreter vor Ort, der nationalen Gebühren etc. viel zu hoch sind. Dabei ist zu beachten, dass neben den Anmeldekosten auch dauerhaft höhere Gebühren für die Verwaltung und Aufrechterhaltung vieler nationaler Marken entstehen.

Die EU-Marke – Interrail für Ihre Marke

Sofern es sich bei allen gewünschten Ländern um EU-Staaten handelt, bietet sich als nächst größere Einheit die so genannte Unionsmarke an, die kostengünstig einheitlichen Schutz in der gesamten EU genießt. Aber Achtung: Existiert nur in einem Land der EU, zum Beispiel in Zypern, eine ältere nationale Marke, kann diese erfolgreich die gesamte EU-Eintragung verhindern. EU-weiten Schutz gibt es also ganz oder eben gar nicht. Was dann? Und was, wenn neben EU-Ländern auch andere europäische Länder wie die Schweiz, Großbritannien oder Norwegen (allesamt keine EU-Staaten) beansprucht werden sollen? Oder außereuropäische Länder wie die USA, Singapur oder Brasilien?

Die Internationale Registrierung (IR-Marke) – Fernreisen für Ihre Marke

Eine Weltmarke, die durch eine Anmeldung bei einem Amt entstünde, gibt es leider nicht. Aber etwas, was diesem Wunsch recht nahekommt: Die Internationale Registrierung (IR-Marke) nach dem Madrider Markenabkommen MMA und dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen PMMA. Bei diesem System kann der Markenschutz durch Anmeldung bei einem Amt, der World Intellectual Property Organization WIPO in Genf, ganz passgenau auf die eigenen Bedürfnisse zugeschnitten und der Schutz in derzeit über 100 Ländern erlangt werden. Um jedoch an diesem System teilnehmen zu können, benötigt man zuerst eine so genannte „Basismarke“. Dies kann zum Beispiel eine deutsche Marke sein. Unter Stützung auf die Basismarke wird das Schutzbegehren mit der IR-Marke dann individuell definiert. So kann Unternehmen A vielleicht der Schutz in wenigen Nachbarstaaten wie Österreich, Schweiz und Benelux ausreichen, während Unternehmen B die gesamte EU (das geht auch in diesem System!), Schweiz, Norwegen, Großbritannien, sowie zusätzlich USA, Kanada, Malaysia, Singapur oder Japan beansprucht.

Ein wesentlicher Vorteil gegenüber Einzelanmeldungen besteht in der erheblichen Kostenersparnis und der zentralen Abwicklung, die Ihr Patentanwalt vor Ort ohne Einschaltung von Korrespondenzanwälten für Sie erledigen kann.

Was passiert nach der Anmeldung? – Ganz ohne Bürokratie geht es nicht

Die zentral eingereichte Anmeldung wird von der WIPO sternförmig in alle Welt verschickt, um von den Behörden vor Ort weiterbearbeitet zu werden. Gegebenenfalls können Beanstandungen erhoben, Schutzversagungen ausgesprochen und von Dritten Widersprüche eingelegt werden. Hier zeigt sich ein weiterer Vorteil dieses Systems: Sollte der Schutz in einzelnen Ländern tatsächlich nicht möglich sein, hat dies auf die anderen Länder keine Auswirkungen. Das oben geschilderte Prinzip „Ganz-oder-gar-nicht“ gibt es hier nicht!
Und ein weiterer Vorteil besteht: Sollte Ihr Unternehmen später einmal in anderen Märkten tätig werden, besteht die Möglichkeit einer so genannten nachträglichen Schutzerstreckung, bei der zunächst nicht gewünschte Länder in die bestehende IR-Marke integriert werden. Ebenso kann auch wieder „rückgebaut“ werden: Sollten Sie sich aus einzelnen Märkten zurückziehen, müssen bei der nach zehn Jahren fälligen nächsten Verlängerung der IR-Marke nicht zwangsläufig alle Länderbenennungen fortgeführt werden. Auf diese Weise kann die IR-Marke stets Ihren Bedürfnissen angepasst werden.

Juristische Beratung einholen – Damit Ihre Marke keinen Schiffbruch erleidet

So einfach das Grundprinzip erscheinen mag, die Tücke steckt auch hier im (juristischen) Detail. Eingehende Recherchen im Vorfeld, Entwicklung einer Strategie, Bewertung von Kostenalternativen unter Berücksichtigung des komplizierten Gebührensystems, auftretende Fragen während der einzelnen Schutzbewilligungsverfahren, Erfüllung nationaler Erfordernisse nach der Registrierung, Kennzeichnungsvorschriften (z. B. ®), Erbringung von Benutzungsnachweisen: Das alles will bedacht sein. Die eingehende Beratung durch eine auf dem Gebiet des internationalen Markenrechts versierte Patent- und Rechtsanwaltskanzlei ist daher unbedingt anzuraten. Dann steht Ihrer erfolgreichen Marke die Welt offen.

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