Alle Schutzrechte, sei es ein Patent, ein Gebrauchsmuster, eine Marke oder ein Design sind mit Kosten verbunden, wenn man einmal von der Möglichkeit des Urheberrechtschutzes oder des nicht eingetragenen Geschmacksmusters absieht.
Die Kosten betreffen notwendige amtliche Gebühren, die für eine Schutzrechtseintragung an die zuständigen nationalen Ämter wie das deutsche Patent- und Markenamt oder aber an regionale Behörden wie das europäische Patentamt zu zahlen sind. Zusätzlich fallen Kosten an, die eine professionelle fachliche Betreuung und Vertretung mit sich bringen. Hier ist zu beachten, dass beispielsweise das deutsche Patent- und Markenamt in seinen Vorschriften keine Vertretung durch einen Patentanwalt oder einen Rechtsanwalt vorsieht, somit kein Schutzrechtsanmelder gezwungen ist, die oben angesprochene professionelle Vertretung als Unterstützung zu wählen. Die heute übliche Hilfe aus dem Netz mag für viele bei den ersten Schritten hin zu einem Schutzrecht eine erste Unterstützung sein, bei den komplizierteren Schutzrechten wie Patenten oder Gebrauchsmustern, die die Ausarbeitung umfangreicher Unterlagen erfordern, sollte jeder potentielle Anmelder jedoch bedenken, dass ein mangelhafter Schutz seines geistigen Eigentums nach Markteinführung eines neuen Produktes nicht durch eine nachträgliche Anmeldung nachgebessert werden kann, da eine Veröffentlichung bis auf eine sehr spezielle Ausnahme den nachträglichen Schutz des Produktes ausschließt.
Generell empfiehlt es sich, bei einer Kostenkalkulation zur Einführung eines neuen Produktes immer die Aufwendungen eines entsprechenden Produktschutzes wie Patent, Gebrauchsmuster oder Design und eines Marketinginstrumentes wie einer Marke zu berücksichtigen. Da diese neben allen anderen Investitionen wie Werkzeugbeschaffung und strategische Marketingkosten wie Werbung zum Portfolio einer erfolgreichen Markteinführung eines neuen Produktes gehören.
Um insbesondere kleinen und mittelständischen Unternehmen Berührungsängste hinsichtlich der Nutzung der gegebenen Schutzrechtsmöglichkeiten zu nehmen, hat der Gesetzgeber Fördermöglichkeiten entwickelt, die sich im Umfang durchaus erfreulich entwickelt haben und heute ein ernst zu nehmendes Instrument darstellen, um Firmen unter Inanspruchnahme professioneller Hilfe durch Patentanwälte einen Zugang zu neuen Gebieten der technischen Schutzrechte zu ermöglichen.
An dieser Stelle soll nur auf ein Förderprogramm hingewiesen werden, welches speziell die technischen Schutzrechte Patent und Gebrauchsmuster betrifft und ergänzend zu der Anmeldung dieser Schutzrechte weitergehende Maßnahmen hin zu einer erfolgreichen Markteinführung eines neuen Produktes unterstützt.
Das Förderprogramm WIPANO (Wissens- und Technologietransfer durch Patente und Normen) richtet sich besonders an kleine und mittelständische Unternehmen (KMU), die bislang wenig oder keine Erfahrung mit Schutzrechten haben. Sie bekommen hier ein Hilfsinstrument für die Anmeldung eines ersten Patentes an die Hand. Gefördert werden KMU der gewerblichen Wirtschaft sowie Angehörige der Freien Berufe. Die Antragsteller müssen ihr Gewerbe im Haupterwerb betreiben und eine Niederlassung oder Betriebsstätte in Deutschland besitzen. Außerdem dürfen die Unternehmen in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung keine Schutzrechtsanmeldung getätigt haben.
Die Unterstützung betrifft den gesamten Prozess von der Überprüfung einer Idee bis hin zur Verwertung der Erfindung. Durch die Beteiligung von einem oder mehreren qualifizierten externen Dienstleistern wird eine fachlich kompetente Unterstützung sichergestellt.
Die Gesamtförderung ist einzelnen Leistungspaketen (LP) zugeordnet und umfasst insgesamt fünf Pakete. Damit werden auch nachhaltige Entscheidungsgrundlagen für die weitere Vorgehensweise sichergestellt. Die Leistungspakete sind durch einen oder mehrere qualifizierte externe Dienstleister bzw. Patentanwälte (LP 4) zu erbringen. Die Wahl des Dienstleisters ist frei. Hinweise hinsichtlich Bewertungskriterien zur Auswahl qualifizierter externer Dienstleister stehen unter www.wipano.de zur Verfügung. Die Aufteilung der Gesamtförderung in einzelne Leistungspakete, die sukzessive abzuarbeiten sind, mag auf den ersten Blick etwas formal anmuten, dient jedoch letztendlich dazu, die einzelnen Verfahrensschritte auch für den Verwertungsgeber nachvollziehbar zu machen.
Die Zuwendungen erfolgen als nicht rückzahlbare Zuschüsse. Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben beträgt 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben mit einer maximalen Fördersumme von 16.600 Euro. Die Projektlaufzeit umfasst maximal 24 Monate. Die Gesamtförderung gliedert sich für Unternehmen in die einzelnen Leistungspakete 1 bis 5.
Im Rahmen des Leistungspaketes 1 erfolgen eine Beratung und Detailprüfung hinsichtlich der Erfindung gegenüber dem Stand der Technik. Dieser stellt alle Veröffentlichungen dar, die bis zum Zeitpunkt der Anmeldung eines Patentes weltweit getätigt worden sind. Eine Übersicht über diesen Stand der Technik erhält man in der Regel dadurch, dass man in den einschlägigen Datenbanken der nationalen oder regionalen Patentämter durch eine Recherche nach bestimmten Stichpunkten und Auswahlbegriffen einen Überblick über ältere Schutzrechte erhält, in denen die gesuchten Begriffe enthalten sind. Hierbei sollte natürlich mindestens der äquivalente englische Suchbegriff bei der Nachforschung in der Datenbank berücksichtigt werden. Man geht allgemein davon aus, dass 95 Prozent des gesamten weltweit vorhandenen technischen Wissens in Form von Schutzrechten vorhanden sind. Aus diesem Grunde erhält man im Rahmen der Recherche üblicherweise eine Reihe von Schutzrechten, die einem als Fachmann einen Überblick über den technologischen Hintergrund des speziellen Fachgebietes vermitteln. Natürlich ist es möglich, eine derartige Recherche bei entsprechenden Zeitaufwand firmenintern durchzuführen. Erfahrungen haben jedoch gezeigt, dass die Einschaltung eines externen Dienstleisters hinsichtlich des Ergebnisses erhöhte Professionalität gewährleistet, sodass eine Förderung grundsätzlich die Arbeit eines derartigen Dienstleisters voraussetzt.
Anschließend finden eine ausführliche Prüfung und ein Vergleich der Erfindung aufgrund des Ergebnisses der Recherche statt, um die Erfolgsaussichten einer Patentierung des Erfindungsgegenstandes abschätzen zu können.
Im Rahmen des Leistungspaketes 2 wird eine ausführliche Kosten-Nutzen-Analyse hinsichtlich des neu in den Markt einzuführenden Produktes durchgeführt. Dieses Vorgehen umfasst in der Regel wirtschaftliche Analysen und kostenstrategische Überlegungen. Dem Analyseersteller sollten in diesem Zusammenhang Überlegungen hinsichtlich der Produktionskosten und der Gewinnmarge zur Verfügung gestellt werden, um eine seriöse Abschätzung des Erfolgspotenzials der Erfindung am Markt vornehmen zu können.
Im Leistungspaket 3 erfolgt zusammen mit einem Patentanwalt eine Abschätzung der strategischen Schutzrechtsgestaltung, bei der es um Überlegungen hinsichtlich des nationalen Schutzumfanges eines zukünftigen Schutzrechtes geht. Alle Schutzrechte unterliegen einem Territorialitätsprinzip, was nichts weiter bedeutet, als dass man ein Schutzrecht nur in dem Land erhält, in dem dieses Schutzrecht beantragt, erteilt oder eingetragen ist. Der oftmals in der Öffentlichkeit propagierte internationale Patentschutz existiert in dieser Form leider nicht, allerdings besteht die Möglichkeit, beispielsweise im Rahmen eines europäischen Patentes, ein einheitliches Erteilungsverfahren für alle Länder der europäischen Gemeinschaft durchzuführen. Das europäische Patent zerfällt im Anschluss an das Erteilungsverfahren in nationale Schutzrechte, die von den jeweiligen zuständigen (Patent-)Ämtern verwaltet werden.
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass das in der Vergangenheit schon öfter gewünschte Gemeinschaftspatent, d.h. ein Schutzrecht mit Wirkung für den gesamten europäischen Wirtschaftsraum, eventuell schon Ende dieses Jahres alle protokollarischen und parlamentarischen Hürden für eine Inkraftsetzung genommen haben wird. Damit steht zukünftig ein neues Schutzrechtsinstrument für den Schutz des geistigen Eigentums zur Verfügung.
Im Rahmen des Leistungspaketes 4 erfolgt die Ausarbeitung der patentrelevanten Unterlagen. Diese umfassen Patentansprüche, eine Beschreibung, in der üblicherweise der im Rahmen der oben erwähnten Recherche ermittelte Stand der Technik kurz umrissen wird. Ebenfalls enthalten ist auch ein Ausführungsbeispiel der Erfindung, egal ob es sich um einen Gegenstand oder ein Verfahren handelt. Es sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass im Rahmen einer Patentanmeldung nicht nachgewiesen zu werden braucht, ob die beschriebene Erfindung auch in der Praxis optimal funktioniert. Nach der Ausarbeitung der Patentanmeldungsunterlagen werden diese mit Zahlung der notwendigen Gebühren für die Anmeldung und die Prüfung der Patentanmeldung auf Neuheit und Erfindungshöhe beim zuständigen Amt (Deutsches Patent- und Markenamt oder europäisches Patentamt) eingereicht.
Anschließend erfolgt amtsseitig die Erstellung eines Prüfungsbescheides, der dem Anmelder in aller Regel bis spätestens acht Monate nach dem Anmeldezeitpunkt übermittelt wird. Der Tenor des Prüfungsbescheides gibt dem Anmelder die vorläufige Meinung der Prüfungsabteilung hinsichtlich einer Patentierung des Anmeldegegenstandes wieder. Je nach positiver oder negativer Bewertung der Erfolgsaussichten ist es dem Patentanmelder dann freigestellt, im Rahmen des Leistungspaketes 4 weitergehende Auslandsanmeldungen zum Schutz seiner Erfindung in den Ländern anzustreben, indem er interessante Absatzgebiete vermutet oder in denen potentielle Patentverletzer als Firmenkonkurrenten ihren Sitz haben.
Das Leistungspaket 5 umfasst schließlich die Förderung weiterer Aktivitäten, die im Zuge einer Markteinführung gegebenenfalls mit nicht unbeträchtlichen Kosten verbunden sind. Es ist dabei beispielsweise an die Anfertigung von Prototypen zu denken, die dazu beitragen, die erforderlichen Qualitätsmerkmale des neuen Produktes festzulegen, optimale Produktionsprozesse zu ermitteln und gegebenenfalls auch die ästhetische Qualitätsanmutung des Produktes für eine erfolgreiche Marktpräsenz zu optimieren.
Hinsichtlich einer Markteinführung ist dabei sicherlich auch interessant, dass die Eintragung eines Markennamens vom Leistungspaket 5 durchaus umfassend sein kann. Gerade die Einführung eines neuen Produktes erfordert oftmals eine Abgrenzung gegenüber anderen bereits am Markt befindlichen Waren, wobei eine prägnante, sich im Gedächtnis einprägende Bezeichnung in aller Regel für den Verbraucher als Wiedererkennungswert wichtig ist. Eine derartige Bezeichnung sollte unbedingt im Rahmen einer Markeneintragung national in wichtigen Auslandsstaaten geschützt werden.
Hintergrund dieser Empfehlung ist die Tatsache, dass ohne fehlenden Markenschutz eine Eintragung der verwendeten Bezeichnung für das neue Produkt von jedem Dritten vorgenommen werden kann und man sich der Gefahr aussetzt, die bereits verwendete Bezeichnung unter Aufwendung nicht unbeträchtlicher Kosten vom neuen Markenbesitzer „zurück“-kaufen zu müssen.
Zusätzliche marketingstrategische Aktivitäten wie beispielsweise die Herstellung und der Aufbau eines Messestandes sowie die Teilnahme an entsprechenden Verkaufsveranstaltungen, gegebenenfalls die Gestaltung eines entsprechenden Internetauftrittes lassen sich im Rahmen des Leistungspaketes 5 ebenfalls bearbeiten und fördern. Als weitere Stichpunkte seien an dieser Stelle die Beratung und Prüfung von Verwertungsmöglichkeiten, die Erarbeitung einer schutzrechtsbezogenen Verwertungsstrategie sowie der Abschluss einer Patentschutzrechtsversicherung erwähnt
Das WIPANO Förderprogramm ist ein äußerst interessantes Hilfsmittel, um zum einen das geistige Eigentum eines Unternehmens zu schützen, sich mit den unterschiedlichen Möglichkeiten des gewerblichen Rechtsschutzes vertraut zu machen und darüber hinaus die mit einer Markteinführung verbundenen Kosten für ein neues Produkt zumindest teilweise ersetzt zu bekommen.
Interessenten, die eine Beantragung des Förderprogramms WIPANO in Erwägung ziehen, müssen beachten, dass eine Förderung der in den einzelnen Leistungspaketen beschriebenen Einzelaktivitäten wie Stand der Technik, Analyse, Kostenanalyse, Patentanmeldung etc. nur möglich ist, sofern sie die Förderung vor Einleitung entsprechender Schritte beantragen und bewilligt bekommen. Die Beantragung erfolgt online, die Bearbeitung des Förderantrages nimmt etwa vier bis sechs Wochen in Anspruch und der Fördertopf ist, nicht ganz uninteressant, momentan noch relativ gut gefüllt.
Es gilt also, die eventuell während des coronabedingten Herabdimmens geschäftlicher Aktivitäten entwickelten neuen Ideen ohne langes Zögern im Rahmen des Förderprogramms zu schützen und markttauglich zu machen. Viel Erfolg!
Autor des Beitrags ist Patentanwalt Dipl.-Ing. Detlef Brandt, Geschäftsführer Patent- und Innovations- Centrum Bielefeld GmbH (PIC)