Investition in die Zukunft
Die seit einem Jahr bestehende Pandemiesituation hat in verschiedenen Bereichen gezeigt, dass die Einschränkungen im wirtschaftlichen Leben offenbar nicht nur negative Auswirkungen haben.
Es ist zu beobachten, dass Unternehmen aus Industrie und Dienstleistung die Zeit nutzen, um ihr Portfolio zu überdenken und Entwicklungen voranzutreiben, für die in Zeiten der Hochkonjunktur die zeitlichen Ressourcen nicht vorhanden waren. Auch hat sich gezeigt, dass technologieorientierte Startups und Hochschulausgründungen sich intensiv mit neuen Ideen und Innovationen beschäftigen. Hier stellt sich die Frage, wie das Potenzial von Erfindungen zu beurteilen ist und welche Hilfsmittel bei der Weiterentwicklung insbesondere technischer Produkte oder Verfahren genutzt werden können. Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Erfindung sind zwei Fragen zu klären:
Ist das entsprechende Produkt bereits in gleicher oder abgewandelter Form geschützt und kann ich meine Neuentwicklung durch ein technisches Schutzrecht schützen?
Die Durchführung einer Recherche zum Stand der Technik ist ein wesentlicher Schritt, um sich Klarheit zu verschaffen. Sie kann nicht nur helfen, Doppelentwicklungen zu vermeiden, sondern auch Hinweise darauf liefern, welche neuen technischen Ausrichtungen von Wettbewerbern bereits angedacht sind. Diese Recherche hilft bei der Weiterentwicklung des Produktes bis zum Abschluss der Entwicklungsarbeit. Ist dieser Zeitpunkt erreicht, kann das Ergebnis auch bei der Beantwortung der Frage helfen, ob und wie das neu entwickelte Produkt gegen Nachahmer zu schützen ist. Auch hier bietet das Ergebnis der Recherche Hilfe bei der grundsätzlichen Entscheidung, ob dieses im Hinblick auf die bei technischen Schutzrechten erforderlichen Kriterien der gewerblichen Anwendbarkeit, Neuheit und der erforderlichen Erfindungshöhe schutzwürdig ist.
Die Recherche zum Stand der Technik kann auf dreierlei Weise durchgeführt werden. Zum einen besteht die Möglichkeit, in den Datenbanken des Deutschen Patent- und Markenamtes, des Europäischen Patentamtes sowie weiterer nationaler Patentbehörden nach älteren nationalen oder ausländischen Schutzrechten zu suchen, um sich einen Überblick über das zum gegenwärtigen Zeitpunkt vorhandene technische Know-how auf einem bestimmten Gebiet zu informieren. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, einen qualifizierten Dienstleister oder auch das Deutsche Patent- und Markenamt zu beauftragen.
Es dürfte bekannt sein, dass der Nachbau nicht geschützter Produkte nicht verboten ist. Wer für sein neues technisches Produkt kein Patent erwirbt, darf sich nicht wundern, wenn Wettbewerber die Neuentwicklung ohne Investition von Entwicklungszeit und -kosten gegebenenfalls preiswerter auf den Markt bringen.
Deshalb sollte immer versucht werden, sofern die Erfolgsaussichten für eine Patentierung positiv beurteilt wurden, ein Schutzrecht zu erwirken. Jede Patentanmeldung ist wie alle anderen Kostenaufwendungen im Vorfeld einer Produkteinführung eine Investition in die Zukunft wie beispielsweise die Beschaffung von Herstellungsmaschinen und Marketingaktivitäten.
Natürlich besteht immer ein Risiko, dass die Kosten für eine Patentanmeldung sich aufgrund mangelnder Patentfähigkeit als unnütz herausstellen. Deshalb von vornherein eine entsprechende Ausgabe zu scheuen, ist nicht ratsam. Oft ist der Ärger dann groß, wenn kurz nach Markteinführung plötzlich ein Wettbewerbsprodukt in gleicher oder ähnlicher Weise den eigenen Verkaufserfolg mindert.
Drei patentrechtliche Schutzmöglichkeiten für Europa
Für den europäischen Wirtschaftsraum existieren drei patentrechtliche Schutzmöglichkeiten. Neben dem Erwirken einzelner nationaler Schutzrechte kann auch ein europäisches Patent beantragt werden. Dritte Möglichkeit ist die Internationale Patentanmeldung. Sie stellt allerdings kein weltweites Schutzrecht zur Verfügung, sondern dient als vorgeschaltetes Patentrechercheverfahren dazu, zu einem späteren Zeitpunkt basierend auf den internationalen Patentanmeldungsunterlagen ein nationales (außereuropäisches) oder ein europäisches Schutzrecht zu erwirken.
Alle Schutzrechtsarten werden von den zuständigen Behörden (DPMA, EPA, ausländisches Patentamt) auf die bereits eingangs erwähnten Erteilungskriterien der gewerblichen Anwendbarkeit, der Neuheit und der Erfindungshöhe geprüft.
Wird seitens der Behörden kein Stand der Technik ermittelt, der die Neuheit und die Erfindungshöhe des zu patentierenden Gegenstandes infrage stellt, so erhält der Anmelder ein deutsches oder europäisches Patent.
Hinsichtlich des europäischen Patentes ist anzumerken, dass der Patentinhaber nach Abschluss des Erteilungsverfahrens entscheidet, in welchen Ländern der Europäischen Gemeinschaft er ein nationales Patent aus dem europäischen Patent ableitet. Bei dieser Entscheidung wird ein kluger Patentinhaber sich aus Kostengründen auf diejenigen Länder konzentrieren, in denen seine Hauptwettbewerber tätig sind oder in welchen er die Hauptabsatzchancen für sein neues und geschütztes Produkt vermutet.
Wie sich aus Mitteilungen der Presse in der jüngeren Vergangenheit ergeben hat, haben sich die Mitgliedstaaten der europäischen Gemeinschaft zwischenzeitlich darauf geeinigt, das Schutzinstrument eines Gemeinschaftspatentes zu ratifizieren, welches nach jahrzehntelangen Verhandlungen erstmals ein Schutzrecht für den gesamten EU-Raum ermöglicht. Allerdings sind für die Inkraftsetzung des Gemeinschaftpatentgesetzes noch letzte Anstrengungen in einigen wenigen Ländern wie Italien und Spanien notwendig. Darüber hinaus muss die schon vor längerem erzielte Einigung immer noch von einigen beteiligten Staaten national ratifiziert werden.
Es sei an dieser Stelle aber darauf hingewiesen, dass nach Durchführung dieser abschließenden Maßnahmen das Gemeinschaftspatent mit Sicherheit eine wesentlich günstigere Möglichkeit des Schutzes darstellen wird, als dies zum gegenwärtigen Zeitpunkt das europäische Patentrecht bietet.
Das Wissen um Patente, aber auch um die weiteren Schutzrechtsarten wie Marken oder Designs stellt kein Gebiet dar, welches im Rahmen allgemeiner Informationssammlung einer größeren Allgemeinheit geläufig ist. Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber vorgesehen, Erfinder, Unternehmensgründe sowie insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen durch Beratungsinstitutionen bei der Recherche nach technischen Schutzrechten, bei Marken- und Geschmacksmusterrecherchen zu unterstützen. Für den ostwestfälischen Raum steht das Patent- und Innovations- Centrum Bielefeld GmbH (PIC) als Ansprechpartner für Recherchen und Schutzrechtsüberwachungen zur Verfügung. Als erster Schritt zur Informationsbeschaffung bietet das PIC Bielefeld den oben genannten Kreisen die Möglichkeit, im Rahmen einer kostenlosen Ersterfinderberatung mit Patentanwälten aus der Region grundlegende Fragen des Patent-, Marken- und Designschutzes zu klären.
Fördermöglichkeiten helfen KMU ihre Ergebnisse aus Forschung und Entwicklung zu schützen
Wie in anderen gesellschaftlichen Bereichen auch, bestehen im Bereich der technischen Schutzrechte Fördermöglichkeiten, die es kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) ermöglichen sollen, mit entsprechender finanzieller Unterstützung ihre Ergebnisse aus Forschung und Entwicklung durch nationale, europäische oder ausländische Patente zu sichern.
Wie bei anderen Fördermaßnahmen auch ist die WIPANO-Förderung nachrangig, was bedeutet, dass die Kosten nach Ende des Förderzeitraumes von zwei Jahren in einer abschließenden Abrechnung erstattet werden.
Die gesamte Fördermaßnahme ist in mehrere Leistungspakete unterteilt, von der ersten Beratung über eine Stand-der-Technik-Recherche und Kosten-Nutzen-Analyse bis zur eigentlichen Schutzrechtsanmeldung und anschließender Aktivitäten zur Patentverwertung. Die einzelnen Schritte werden dabei vom PIC Bielefeld mit Rat und Tat begleitet.
Marken und Designs als Schutzinstrumente
Wie oben bereits erwähnt, stehen im Rahmen des gewerblichen Rechtsschutzes neben den technischen Schutzrechten wie Patent und Gebrauchsmuster auch Marken und Designs als Schutzinstrumente zur Verfügung.
Insbesondere das Markenrecht sollte als Marketingschutzinstrument unbedingt Beachtung finden, da im Markengesetz beispielsweise auch firmenrechtliche Aspekte wie der Schutz eines Firmennamens und dessen Kollisionsmöglichkeit mit Markenrechten geregelt ist.
Es wird oftmals unterschätzt, dass bei Firmengründungen und Startups nicht nur Businesspläne und Finanzierungsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind, sondern auch der Firmenname selbst und der Vermarktungs-(Marken)name des im geschäftlichen Verkehr präsentierten Produktes oder der Dienstleistung. Die Namensfindung der Firma ist oftmals schwierig genug, man sollte in diesem Zusammenhang unbedingt vermeiden, in bestehende ältere Markenrechte einzugreifen. Das Umschwenken auf einen neuen Firmennamen aufgrund älterer Markenrechte ist nach Firmengründung in aller Regel immer mit schmerzhaften und unnötigen finanziellen Aufwendungen verbunden.
Es sollte im Zusammenhang mit dem Markenrecht auch Beachtung finden, dass im Businessumfeld Firmen existieren, die ungeschützte Produktkennzeichnungen oder Firmennamen eintragen lassen, um sie dann für nicht unbeträchtliche Summen dem ursprünglichen Nutzer zur Weiterbenutzung wieder anzubieten.
Eine derartige Praxis ist vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht ausgeschlossen worden, da das Markenrecht eine Weiterbenutzung einer eigenen Bezeichnung nach Eintragung eines Markenschutzes durch Dritte nicht vorsieht. Es empfiehlt sich somit, auch eine Firmenbezeichnung, deren Schutz eigentlich durch Aufnahme der Geschäftstätigkeit laut Gesetz entsteht, zur Vermeidung von Interessenkonflikten als Marke eintragen zu lassen.
Abschließend wäre noch auf eine Besonderheit des Markenrechtes hinzuweisen, die bei vielen geschäftlich tätigen Personen offenbar unbekannt ist.
Der Inhaber einer Marke hat gegenüber der Benutzung seiner Marke in identischer Form selbstverständlich einen Unterlassungsanspruch, sofern sich die Nutzung im Bereich seiner für die Marke eingetragenen Waren und Dienstleistungen bewegt.
Dieser Unterlassungsanspruch erstreckt sich jedoch nicht nur auf die identische Nutzung der Marke, sondern darüber hinaus auch auf markenähnliche Kennzeichnungen, die sich gegebenenfalls von der eingetragenen älteren Marke schriftbildlich oder klanglich unterscheiden, sofern der Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Marken zu Verwechslungen führen kann. Die Nutzung einer Bezeichnung sollte somit unabhängig von einem eigenen Markenschutz immer erst nach Prüfung älterer Markenrechte im Rahmen einer Ähnlichkeitsrecherche aufgenommen werden. Eine derartige Recherche gehört neben den oben bereits geschilderten Tätigkeiten ebenfalls zu den Aufgaben des Patent- und Innovations- Centrums Bielefeld (PIC).
Weitere Informationen: www.pic-bielefeld.de