Nach dem Willen des Gesetzgebers sind bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer nur die Übertragungen von sogenannten „unternehmerischen Beteiligungen“, das sind solche größer als 25%, begünstigt (BT-Drucks. 16/7918, S.35). Für den Fall, dass der Erblasser oder Schenker eine Poolvereinbarung mit anderen Gesellschaftern geschlossen hat und mit diesen anderen Gesellschaftern mit mehr als 25% am Nennkapital beteiligt ist, kann auch die Übertragung dieser dem Grunde nach nicht unternehmerischen Beteiligung („schädliches Verwaltungsvermögen“) steuerlich begünstigt sein.
Voraussetzungen für eine solche zur Steuerbegünstigung führende Poolvereinbarung nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG bzw. § 13b Abs. 4 Nr. 2 ErbStG sind
• Verfügungsbeschränkungen
(Poolmitglieder können nur einheitlich über die Anteile verfügen oder dürfen ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung unterliegende Anteilseigner übertragen) und
• Stimmrechtsbindungen
(das Stimmrecht gegenüber nicht gebundenen Gesellschaftern ist einheitlich auszuüben).
Die fehlende zivilrechtliche Anknüpfung der verwandten Begrifflichkeiten innerhalb dieser Norm führte zu Rechtsunsicherheiten. Nunmehr hat der BFH (mit Urteil vom 20.02.2019 – II R 25/16) zumindest in einigen Punkten Rechtssicherheit für den Steuerpflichtigen geschaffen.
Nachfolgend stellen wir summarisch die wesentlichen Aussagen dieses Urteils und die wesentlichen sich daraus ergebenen Gestaltungsmöglichkeiten vor:
• Verfügungsbeschränkungen und Regelungen zur Stimmrechtsbindung in Form einer einheitlichen Stimmrechtsausübung können sowohl im Gesellschaftsvertrag als auch außerhalb des Gesellschaftsvertrages in einer gesonderten Vereinbarung („Poolvereinbarung“) geregelt werden
- Auch mündliche Vereinbarungen hierzu sind grundsätzlich wirksam und ausreichend. Aus Nachweisgründen empfehlen wir jedoch in jedem Fall die schriftliche Dokumentation von Vereinbarungen.
- Es muss sich um eine schuldrechtliche Vereinbarung handeln, die jedem Poolmitglied einen gerichtlich einklagbaren Anspruch gegen die anderen gebundenen Gesellschafter auf einheitliche Stimmrechtsausübung einräumt. Langjährige tatsächliche Handhabung, faktischer Zwang aufgrund von Mehrheitsverhältnissen oder eine moralische Verpflichtung sind nicht ausreichend für die steuerliche Anerkennung.
Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz bietet vielfältige Möglichkeiten, Vermögen steuerbegünstigt oder auch steueroptimiert zu übertragen. Dieses erfordert steuerliche und rechtliche Planung und Gestaltung.
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