In den meisten Familien ist es ein bedeutendes Ziel, das von der älteren Generation erwirtschaftete Vermögen möglichst unvermindert auf die nachfolgende(n) Generation(en) zu übertragen.
Insbesondere vielen kleinen und mittelständischen Unternehmern ist es wichtig, dass ihr Lebenswerk in der Familie, meist von den Kindern, fortgeführt wird. Selbst wenn gleichzeitig, in welcher Form auch immer, die Altersvorsorge der „Senioren“ gesichert werden soll, erfolgt die Übertragung von Vermögen auf die jüngere Generation oft – zumindest teilweise – in Form einer Schenkung, denn nur selten sind der Wert des zu übertragenen Vermögens und die dafür von dem Übernehmer an den Übergeber zu leistenden Zahlungen nach wirtschaftlichen Aspekten gegeneinander abgewogen.
Das Steuerrecht bietet eine Vielzahl an Möglichkeiten, dem vorstehend genannten Wunsch nach einer unverminderten Übertragung gerecht zu werden. Wichtig ist im Wesentlichen, frühzeitig vor der Übertragung diese mit Blick auf die rechtlichen Gegebenheiten zu gestalten. Das solche gestalterischen Überlegungen bereits im Kleinen anfangen, zeigt der folgende, kurz skizzierte Fall:
Ein im Privatvermögen der Eltern befindliches Grundstück soll veräußert werden, um den Veräußerungserlös anschließend den Kindern zukommen zu lassen. Ist ein dabei entstehender Veräußerungsgewinn steuerpflichtig, unterliegt dieser bei den Eltern häufig einer hohen steuerlichen Belastung. Übertragen die Eltern das Grundstück hingegen vor dem Verkauf auf die Kinder und diese veräußern es im Anschluss, wird der gleiche Veräußerungsgewinn bei den Kindern mitunter einer deutlich geringeren steuerlichen Belastung unterworfen. In einem jüngst vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall konnte dadurch die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Steuerlast um rund EUR 14.000,00 vermindert werden. Damit diese Gestaltung steuerlich anerkannt wird, sind einige Voraussetzungen einzuhalten. So müssen die Kinder über das Grundstück nach der Schenkung grundsätzlich frei verfügen können und dürfen vertraglich weder daran gebunden sein, an einen bestimmten Käufer zu veräußern noch den Veräußerungserlös an die Eltern abzuführen.
Besteht das zu übertragende Vermögen (auch) aus einem Unternehmen, gleich ob Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaft, ist es zwar grundsätzlich möglich, unter Ausnutzung der schenkungsteuerlichen Regelungen diese Übertragung zu 100 % von der Schenkungsteuer zu befreien, doch sind die dafür im Vorfeld der Übertragung notwendigen Gestaltungen mitunter deutlich diffiziler und es sollte entsprechend früh mit der Planung begonnen werden.
Entscheidend ist neben dem Wert des Unternehmensvermögens seine Zusammensetzung: Sind beispielsweise Betriebsgrundstücke vorhanden, die entweder zur Altersvorsorge bei dem bisherigen Betriebsinhaber verbleiben oder zur Abfindung anderer Kinder dienen sollen, sind diese Grundstücke aufmerksam bei den weiteren Planungen zu betrachten. Daneben sind fremdvermietete Grundstücke, Wertpapiere, ein hoher Bestand an liquiden Mitteln oder Forderungen schenkungsteuerlich nicht begünstigt. Dieses sogenannte Verwaltungsvermögen wird im Rahmen der Übertragung des Unternehmens gesondert ermittelt und grundsätzlich vollumfänglich der Besteuerung unterworfen. Macht der Wert des Verwaltungsvermögens sogar mehr als 90% des Unternehmensvermögens aus, wird das gesamte Unternehmensvermögen der Schenkungsteuer unterworfen. Die vorhandenen Freibeträge gegenüber den Kindern in Höhe von EUR 400.000,00 je Elternteil reichen dann oft nicht aus und es kommt zu einer nicht selten hohen Belastung mit Schenkungsteuer.
Durch eine geschickte Gestaltung in Form von Umstrukturierungen des Unternehmens- bzw. Verwaltungsvermögens lassen sich die vorstehenden Belastungen hingegen vermeiden. Wird beispielsweise vor der Übertragung des Unternehmens vorhandenes Verwaltungsvermögen in Form von Wertpapieren durch eine Umschichtung (Verkauf) in liquide Mittel umgewandelt, oder werden vorhandene Forderungen, insbesondere gegenüber nahestehenden Personen oder Unternehmen, vor der Übertragung beglichen, lassen sich schenkungsteuerliche Belastungen häufig vermeiden.
Sollte sich dennoch bei der Übertragung von (Unternehmens)Vermögen eine schenkungsteuerliche Belastung nicht vollständig vermeiden lassen, kann es sich zur Minderung dieser Belastung beispielsweise anbieten, dem Übergeber ein Nießbrauchsrecht an dem übertragenen (Unternehmens)Vermögen oder eine vom Übernehmer zu zahlende monatliche Versorgungsleistung einzuräumen, was den Wert der Schenkung und damit die steuerliche Belastung – im besten Fall bis auf Null – vermindert. Ob sich eher ein Nießbrauch oder eine Versorgungsleistung anbieten, hängt von den individuellen Gegebenheiten des Einzelfalls ab.
Neben den steuerlichen Regelungen gilt es insbesondere bei der Übertragung von Unternehmensvermögen auch die gesellschaftsrechtlichen Aspekte im Blick zu haben. Hier sind die Regelungen in den Gesellschaftsverträgen mit den persönlichen Vorstellungen der älteren und jüngeren Generationen abzustimmen und es ist gleichzeitig darauf zu achten, dass sowohl die Handlungsfähigkeit des Unternehmens aufrechterhalten als auch die Versorgung des Übergebers gesichert bleibt. Darüber hinaus sind bereits bestehende testamentarische Verfügungen zu überprüfen und gegebenenfalls im Einklang mit den gesellschaftlichen Regelungen neu zu gestalten.
Insgesamt gilt es bei der Übertragung von Vermögen im familiären Umfeld zahlreiche steuerliche Feinheiten und Fallstricke im Blick zu behalten. Um die steuerrechtlich gegebenen Möglichkeiten der Minimierung oder gar Vermeidung einer Belastung in Abstimmung mit der Lebens- und Vermögensplanung der Beteiligten auszunutzen, ist es ratsam, frühzeitig die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Dafür notwendige Verträge, inklusive Testament, sollten zudem rechtssicher ausgestaltet sein, damit das Gesamtkonzept der Finanzverwaltung hinterher keine Angriffspunkte bietet. Aus diesem Grund arbeiten bei uns Fachberater für Unternehmens- nachfolge und Rechtsanwälte stets eng zusammen, wenn die Übertragung von Unternehmensvermögen gestaltet werden soll.
Autoren des Beitrages sind:
Dirk Jostes, Steuerberater und Fachberater für Unternehmensnachfolge und Andrè Schetzke, Rechtsanwalt.
Kanzlei HRP VON HOLLEN, ROTT UND PARTNER www.hrp-bielefeld.de
Beitragsbild: Copyright https://de.123rf.com/profile_gajus’>gajus